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   OLG Stuttgart, 16.12.1987 - 16 UF 169/87 UE   

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https://dejure.org/1987,6293
OLG Stuttgart, 16.12.1987 - 16 UF 169/87 UE (https://dejure.org/1987,6293)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.1987 - 16 UF 169/87 UE (https://dejure.org/1987,6293)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 16 UF 169/87 UE (https://dejure.org/1987,6293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1361, 1601; ZPO §§ 935, 940
    Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; einstweilige Verfügung über Notunterhalt bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Erziehungsgeld.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 305
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Saarbrücken, 10.01.1985 - 6 UF 151/84

    Sozialhilfe; Leistungsverfügung; Verfügungsgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.1987 - 16 UF 169/87
    Dabei besteht Einigkeit darüber, daß der Bedürftige schon wegen der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen nicht darauf verwiesen werden kann, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen; anderes soll aber dann gelten, wenn der Bedürftige (wie hier) Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen hat: Dann wird zum Teil die Ansicht vertreten, daß es in Höhe der im Wege der Sozialhilfe tatsächlich erbrachten Leistungen an dem Verfügungsgrund der §§ 935, 940 ZPO fehlen soll (vgl. hierzu OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 185; OLG Celle FamRZ 1987, 395; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1057).
  • OLG Celle, 11.12.1986 - 10 UF 168/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.1987 - 16 UF 169/87
    Dabei besteht Einigkeit darüber, daß der Bedürftige schon wegen der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen nicht darauf verwiesen werden kann, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen; anderes soll aber dann gelten, wenn der Bedürftige (wie hier) Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen hat: Dann wird zum Teil die Ansicht vertreten, daß es in Höhe der im Wege der Sozialhilfe tatsächlich erbrachten Leistungen an dem Verfügungsgrund der §§ 935, 940 ZPO fehlen soll (vgl. hierzu OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 185; OLG Celle FamRZ 1987, 395; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1057).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.1987 - 3 UF 230/86
    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.12.1987 - 16 UF 169/87
    Dabei besteht Einigkeit darüber, daß der Bedürftige schon wegen der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen nicht darauf verwiesen werden kann, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen; anderes soll aber dann gelten, wenn der Bedürftige (wie hier) Sozialhilfe tatsächlich in Anspruch genommen hat: Dann wird zum Teil die Ansicht vertreten, daß es in Höhe der im Wege der Sozialhilfe tatsächlich erbrachten Leistungen an dem Verfügungsgrund der §§ 935, 940 ZPO fehlen soll (vgl. hierzu OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 185; OLG Celle FamRZ 1987, 395; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 1057).
  • OLG Köln, 23.11.1995 - 10 UF 119/95

    Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO

    Sie widerspricht dem Nachrangprinzip der Sozialhilfe, das nur dann gewahrt ist, wenn der Unterhaltsschuldner dem Risiko ausgesetzt bleibt, auch prozessual vorrangig in Anspruch genommen zu werden (OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 305; OLG Köln (27. Zivilsenat), FamRZ 1992, 75, 76; Compensis, die einstweilige Verfügung auf Unterhaltsleistung, S. 120; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. 1994, Rdnr. 240; Stollenwerk in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtverfahrens, V Rdnr. 95).

    Dementsprechend soll es nach verbreiteter Auffassung in Höhe seiner Gewährung die vorhandene Notlage beseitigen und damit den Verfügungsgrund entfallen lassen (OLG Stuttgart, FamRZ 1988, 305; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 962, 963; OLG Hamm, FamRZ 1992, 583; Staudigl in Wendel/Staudigl, am angegebenen Ort, Rdnr. 8/68; Kalthoener/Büttner, am angegebenen Ort, Rdnr. 532).

  • OLG Celle, 01.12.1989 - 17 WF 246/89

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die

    § 940, Rn. 8 "Unterhaltsrecht" c aa: Thomas/Putzo, ZPO, § 940 Anm. 4: anderer Ansicht z.B. OLG Düsseldorf - 3. Familiensenat - FamRZ 1987, 1057; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1164; OLG Stuttgart FamRZ 1988, 305; 1989, 198).
  • OLG Stuttgart, 14.09.1988 - 18 WF 430/88

    Entfallen des Verfügungsgrundes für den Antrag einer einstweiligen

    Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit dem 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. FamRZ 1988, 305 -306) die Auffassung, daß der Verfügungsgrund für den Antrag einer einstweiligen Unterhaltsverfügung nicht deshalb entfällt, weil der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe bezieht.
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